Genehmigte Satzung lt. Schreiben des Finanzamts München für Körperschaften v. 22.9.1993

Satzung
des
Vereins
Deutsche Sektion
der
European Neural Network Society (ENNS)/ German Chapter ENNS
 

Paragraph 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
"Deutsche Sektion der European Neuronal Network Society (ENNS)/German Chapter ENNS".
Der Name soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2 Vereinszweck
1. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige          Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung 1977 (Paragraphen 51-68 AO).
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet neuronaler Netze in einem interdisziplinären kybernetischen Rahmen.
3. Der Verein strebt auf diesem Gebiet eine Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und Forschungseinrichtungen an.
4. Der Zweck und die Aufgaben werden insbesondere verwirklicht durch:
- Durchführung von Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminaren,  Diskussionsrunden, Exkursionen, Kongressen und Symposien, auf denen         Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden,
- Erstellung und Veröffentlichung von Druckwerken im Zusammenhang mit den vorstehend genannten Veranstaltungen,
- Förderung des Austauschs und Pflege der Kontakte mit gleichartig interessierten Institutionen,
- Schaffung von Foren für den Informationsaustausch,
- Öffentlichkeitsarbeit.

Paragraph 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder können sowohl Einzelpersonen als auch juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die die Arbeiten aktiv tragen und/oder fördern wollen und Mitglieder der ENNS sind.
3. Der Antrag auf Aufnahme ist an den Vorstand zu richten. In jedem Antrag ist bei juristischen Personen anzugeben, wer die Vertretung im Verein ausüben soll; ein späterer Wechsel in der Vertretung ist mitzuteilen.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages hat die betreffende Person ein Widerspruchsrecht. Über die endgültige Aufnahme entscheidet dann eine Mitgliederversammlung.
5. Personen, die sich in hervorragendem Maße für den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen und abstimmungsberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wobei die Ernennung auf dieselbe Weise wieder rückgängig gemacht werden kann. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet.

Paragraph 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der freiwillige Austritt ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen und spätestens bis 30. September gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Das Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz wiederholter Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen bei der ENNS nicht nachgekommen ist bzw. wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Ausschließung rechtfertigt . Ausschließungsgründe sind insbesondere wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.

Paragraph 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

Paragraph 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich abzuhalten.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Vorlage der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen einzuberufen. Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Geschäftsführer.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, in der o.g. Form vom Vorstand einberufen werden. Sie muß vom Vorstand mindestens 8 Wochen nach Zugang eines Ersuchens einberufen werden, wenn die Berufung von mehr als 25% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt wird.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Geschäftsberichts des Vorstandes und des Rechungsabschlusses sowie die Entgegennahme sonstiger Berichte; Entlastung des Vorstandes;
b) die Bestellung und Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder;
c) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
d) die Beratung und die Beschlußfassung in Angelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein sind;
e) Wahl von zwei Kassenprüfern, die den jeweiligen Jahresabschluß prüfen und darüber in der nächsten Mitgliederversammlung berichten.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder, wenn der Verein mehr als 70 Mitglieder hat,  mindestens 35 Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlußunfähigkeit kann der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
5. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Wahlen entscheidet bei gleicher Stimmzahl das vom Leiter der Mitgliederversammlung zu ziehende Los. Eine 2/3-Mehrheit ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ist. Diesbezügliche Anträge sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung in der Tagesordnung anzugeben.
6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzusenden.
7. Der Vorstand kann Beschlüsse der Mitglieder auch auf schriftlichem Wege herbeiführen. In diesem Falle müssen alle Mitglieder schriftlich über den Beschluß abstimmen. Kommt ein Beschluß zustande, so ist dieser unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
8. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Der Vorstand entscheidet, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder haben.

Paragraph 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, und zwar aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie können wiedergewählt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorze itig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatz wahl zu berufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als 3 Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlußfähig geblieben ist.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
- die Erstellung des Jahresvorschlages sowie Abfassung des Geschäftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, um den Vereinszweck zu erfüllen. Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins gem. Paragraph 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG) dürfen ausschließlich und unmittelbar nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden.
- Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.
4. In wichtigen Angelegenheiten, über die eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen ist, darf der Vorstand entscheiden, wenn mit der Erledigung nicht bis zur Einberufung der Mitgliederversammlung gewartet werden kann. Zu solchen Entscheid ungen ist die nachträgliche Genehmigung durch die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung einzuholen.
5. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei je 2 Mitglieder zusammen den Verein vertreten können.
6. Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und setzt die Tagesordnung fest.
7. Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter bei der Erledigung der Vereinsgeschäfte.
8. Der Schatzmeister übernimmt sämtliche Aufgaben, die mit der Führung der Bücher zusammenhängen, einschließlich der Bank- und Kassenführung.
9. Der Schriftführer ist für die Führung der Protokolle in den Vorstandssitzungen, den Mitgliederversammlungen und bei Veranstaltungen des Vereins verantwortlich.

Paragraph 8 Beschlußfassung des Vorstandes; Zeichnung
1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Einladungsfrist beträgt acht Kalendertage.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Eine Beschlußfassung des Vorstandes durch Rundschreiben und schriftliche Abstimmung ist zulässig.
2. Die Zeichnung für den Verein soll in der Weise erfolgen, daß die Zeichnenden im Namen des Vereins ihren Namen als Unterschrift beifügen.

Paragraph 9 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses schriftlich niederzulegen und von dem Leiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben.

Paragraph 10 Vereinsmittel
1. Die Einkünfte des Vereins bestehen aus
a) Überweisungen von Beitragsanteilen der ENNS,
b) freiwilligen Zuwendungen (Spenden) von Mitgliedern und Dritten,
c) sonstigen Einnahmen, u.a. den Erträgnissen des Vereinsvermögens.

Paragraph 11 Vermögensanlage und Mittelverwendung
1. Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln ganz oder teilweise eine Rücklage bilden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig er füllen zu können.
2. Das Vermögen des Vereins ist, soweit es nicht in absehbarer Zeit für Zwecke von Zahlungsverpflichtungen benötigt wird, zinstragend anzulegen, wobei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden ist.
3. Die Mittel, das Vermögen und die Einkünfte des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen gemäß Paragraph 5 Körperschaftssteuergesetz (KStG) ausschließlich und unmittelbar für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins (Paragraph 2) verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 12 Auflösung und Vermögensverwendung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in Paragraph 7 Nr.6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung amtierenden Geschäftsführer als Liquidator. 3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung in Wissenschaft und Forschung.
Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen bei der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres satzungsmäßigem Zwecks erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.